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Der Bundesgerichtshof hat im April 2026 erstmals grundlegende Leitlinien zum StaRUG formuliert. Die Kernaussage ist für jeden Geschäftsführer relevant

Der Bundesgerichtshof hat im April 2026 erstmals grundlegende Leitlinien zum StaRUG formuliert. Die Kernaussage ist für jeden Geschäftsführer relevant
Der Bundesgerichtshof hat im April 2026 erstmals grundlegende Leitlinien zum StaRUG formuliert. Die Kernaussage ist für jeden Geschäftsführer relevant, auch ohne juristische Vorkenntnisse: Wer das Instrument zu spät nutzt, kann es nicht mehr nutzen. Das StaRUG – das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – ermöglicht Unternehmen, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu restrukturieren. Finanzverbindlichkeiten können neu geordnet, Restrukturierungspläne unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen einzelne Gläubiger durchgesetzt werden. Das klingt nach einem mächtigen Instrument. Es ist eines – aber nur in einer bestimmten Phase. Zugang zum StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus. Nicht eingetretene. Wer bereits zahlungsunfähig ist, dem bleibt das Instrument grundsätzlich verschlossen. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass diese Grenze ernst gemeint ist: Tritt während eines laufenden StaRUG-Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, ist die Aufhebung des Verfahrens die Regel, nicht die Ausnahme. Was das in der Praxis bedeutet: Das Zeitfenster, in dem StaRUG funktioniert, ist enger als viele denken. Und es schließt sich ohne Vorwarnung, sobald aus drohender Zahlungsunfähigkeit eingetretene wird. Wer an diesem Punkt erst beginnt, das Thema ernsthaft zu adressieren, hat das Fenster bereits verpasst. Der BGH hat gleichzeitig klargestellt, was ein belastbares StaRUG-Konzept voraussetzt: keine optimistischen Annahmen, keine unverbindlichen Zusagen, keine Absichtserklärungen von Investoren oder Gesellschaftern, die rechtlich nicht abgesichert sind. Wer seinen Restrukturierungsplan auf Hoffnungen baut, hat keinen Plan. Er hat eine Wunschliste. Was das mit Krisenfrüherkennung zu tun hat, ist direkt: StaRUG ist seit seinem Inkrafttreten ein Argument dafür, warum Frühwarnsysteme keine akademische Übung sind. § 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleitungen zur fortlaufenden Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen. Der BGH-Beschluss macht jetzt deutlich, was passiert, wenn diese Überwachung zu spät greift oder ganz fehlt: Das Instrument, das in der Früherkennung noch hätte helfen können, steht nicht mehr zur Verfügung. Wer früh erkennt, hat Optionen. Wer spät erkennt, hat Insolvenzrecht.
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