Was Ihr Ehepartner im Ernstfall nicht darf
Ihr Ehepartner darf im Ernstfall deutlich weniger, als Sie glauben.
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ihre Frau oder ihr Mann automatisch entscheiden darf, wenn sie selbst ausfallen. Das ist verständlich, man ist ja verheiratet. Rechtlich ist es allerdings enger.
Seit 2023 gibt es ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, geregelt in § 1358 BGB. Es gilt nur für die Gesundheitssorge, also für Untersuchungen, Behandlungen und die Verträge mit Klinik und Ärzten. Voraussetzung ist, dass Sie wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden können, dass das Paar nicht getrennt lebt und dass nichts anderes geregelt ist. Und es endet spätestens nach sechs Monaten. Danach braucht es einen gerichtlich bestellten Betreuer, wenn niemand bevollmächtigt ist.
Was nicht dazugehört: Bankgeschäfte, Behördengänge, Versicherungen, das Kündigen von Verträgen, das Verwalten von Vermögen. Alles Unternehmerische sowieso nicht. Dafür braucht Ihr Partner eine Vollmacht. Unverheiratete Lebensgefährten und Kinder haben nicht einmal das gesetzliche Notvertretungsrecht für die Gesundheit.
Am Krankenbett darf Ihr Partner also mitentscheiden. Am Bankschalter am nächsten Morgen nicht, und im Betrieb ebenso wenig. Der Gesetzgeber hat Ihnen damit ein Pflaster für den Notfall gegeben und keinen Werkzeugkasten.
Die Lösung ist deutlich kleiner als das Problem. Eine Vorsorgevollmacht, die Gesundheit und Vermögen abdeckt. Eine Patientenverfügung, damit Ihr Partner nicht raten muss. Und für das Unternehmen eine eigene Regelung mit Stellvertreter, Vollmachten und einer Bank, die all das auch akzeptiert. Das ist ein Termin beim Notar und ein Gespräch am Küchentisch.
Danach ändert sich etwas Entscheidendes. Ihr Partner kann sich um Sie und die Familie kümmern, während jemand anderes den Betrieb am Laufen hält. Er oder sie muss beides nicht gleichzeitig tragen, und genau das nimmt in einer solchen Lage den größten Druck heraus.
Die rechtliche Einordnung im Einzelfall gehört zu einem Notar oder Anwalt. Das Gespräch mit Ihrem Partner gehört zu Ihnen.
Wüsste Ihr Partner nach dem Besuch im Krankenhaus, wohin er am nächsten Morgen gehen darf, und dürfte er dort auch etwas tun?
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