Zum Inhalt springen
← Alle Artikel2 Min. Lesezeit

Was viele nicht wissen – und was trotzdem gilt: Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet fortlaufend Entwicklunge

Was viele nicht wissen – und was trotzdem gilt: Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet fortlaufend Entwicklunge
§1 StaRUG beginnt nicht zufällig mit Krisenfrüherkennung.
Es ist der erste Paragraph. Nicht weil Juristen gerne mit Definitionen anfangen. Sondern weil der Gesetzgeber eine unmissverständliche Botschaft senden wollte: Geschäftsführer sollen nicht erst handeln wenn kein Geld mehr da ist.
Das ist keine Empfehlung. Es ist eine gesetzliche Pflicht.
Was viele nicht wissen – und was trotzdem gilt: Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet fortlaufend Entwicklungen zu überwachen die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Nicht jährlich im Strategiegespräch. Nicht wenn der Steuerberater die Jahresabschluss-Zahlen vorlegt. Fortlaufend. Und wenn solche Entwicklungen erkannt werden müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Erkannt und gehandelt. Das ist die Sequenz die das Gesetz verlangt.
Was das in der Praxis bedeutet ist weniger kompliziert als es klingt. Es bedeutet dass ein Geschäftsführer ein strukturiertes Bild davon haben muss wie sich sein Unternehmen entwickelt. Liquidität. Auftragseingang. Kundensituation. Lieferkette. Personalstruktur. Nicht als Excel-Monster. Als informierte Einschätzung die regelmäßig aktualisiert wird und die bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig sichtbar macht.
Das ist der Unterschied zwischen einem Unternehmer der führt und einem der reagiert.
Wer diese Pflicht kennt und erfüllt hat im Ernstfall einen entscheidenden Vorteil. Er hat Zeit. Zeit für StaRUG-Instrumente bevor Fristen laufen. Zeit für Restrukturierung bevor Gläubiger das Heft übernehmen. Zeit für Entscheidungen die noch Entscheidungen sind und keine Sachzwänge.
Wer diese Pflicht nicht kennt oder ignoriert hat im Ernstfall ein Problem das über das unternehmerische hinausgeht. Denn §1 StaRUG ist nicht folgenlos. Wer als Geschäftsführer die Pflicht zur Krisenfrüherkennung verletzt und dadurch bestandsgefährdende Entwicklungen zu spät erkennt läuft in eine persönliche Haftung die er nicht eingeplant hat.
Das ist die Dimension die in den meisten Gesprächen über Unternehmensresilienz fehlt. Nicht die Frage ob Krisenfrüherkennung sinnvoll ist. Die Frage ob sie als das verstanden wird was sie ist: eine gesetzliche Pflicht die gilt unabhängig davon ob man sie kennt.
Die Frage die ich in der Beratung stelle ist einfach: Was ist Ihr System zur Krisenfrüherkennung – und wann haben Sie es zuletzt genutzt?
Wenn die Antwort kein System sondern ein Bauchgefühl ist ist das die Antwort auf §1 StaRUG.
Wenn Sie mehr zum Thema Unternehmer-Resilienz wissen möchten – kurze DM genügt.
← Alle Artikel