Zum Inhalt springen
← Alle Artikel2 Min. Lesezeit

Wenn einer der beiden Gesellschafter ausfällt

Wenn einer der beiden Gesellschafter ausfällt
Ein Fall für Einfach Krisenfest... Ein echter Beratungsfall. Aus meiner Praxis. Details verfremdet.
Ein Haustechnik-Betrieb mit vierundzwanzig Mitarbeitern. Zwei Gesellschafter, beide Geschäftsführer, beide zu fünfzig Prozent beteiligt. Gegründet vor zwanzig Jahren, gewachsen mit Handschlag, ohne Streit und ohne dass jemals jemand in den Gesellschaftsvertrag geschaut hätte. Er lag beim Notar und im Aktenschrank, und beides galt als gutes Zeichen.
Dann erlitt einer der beiden einen Schlaganfall. Die Prognose war offen, mit Wochen im Krankenhaus und danach einer langen Reha.
Der andere Gesellschafter wollte tun, was jeder getan hätte: weitermachen. Genau das ging nur eingeschränkt. Die beiden waren nur gemeinsam vertretungsberechtigt, und die Hausbank wollte die auslaufende Kreditlinie ausschließlich mit beiden Unterschriften verlängern. Wichtige Gesellschafterbeschlüsse brauchten beide Stimmen, und die Stimme des Erkrankten konnte niemand abgeben. Der Gesellschaftsvertrag sagte dazu nichts, und im Betrieb gab es niemanden mit Prokura. Seine Frau durfte ihm im Krankenhaus zur Seite stehen, aber ins Unternehmen hineinreden konnte sie nicht.
So saß der gesunde Gesellschafter in einem Betrieb, den er allein führen wollte und für vieles nicht allein führen durfte. Das Team hielt zusammen, und die Aufträge liefen aus Gewohnheit weiter. Aber die Bank wartete, die Lohnzahlungen mussten gesichert werden, und eine Investition, die seit Monaten geplant war, blieb liegen.
Im Gespräch danach fiel mir auf, wie sehr sich beide in den zwanzig Jahren aufeinander verlassen hatten. Sie hatten fast alles gemeinsam entschieden, nur nicht, was geschieht, wenn einer von beiden nicht entscheiden kann. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern der Normalfall bei Unternehmen, die aus einer Freundschaft entstanden sind.
Was wir danach aufgebaut haben, besteht aus vier Teilen. Eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrags, die Vertretung und Beschlussfassung im Verhinderungsfall regelt und mit Notar und Anwalt abgestimmt wurde. Eine Stimmrechtsvollmacht für den Verhinderungsfall an eine Vertrauensperson, soweit der Gesellschaftsvertrag das zulässt. Eine Prokura für die langjährige kaufmännische Leiterin, die die Bank im Alltag als Ansprechpartnerin kennt und die erteilt werden musste, solange beide handlungsfähig waren. Und ein Notfall-Ordner UNTERNEHMEN mit den Kontakten, Zugängen und Entscheidungsgrenzen für beide Seiten.
Heute kann der eine ruhig in die Reha gehen, wenn der andere ausfällt, und der Betrieb läuft weiter. Das ist eine andere Art von Freundschaft: eine, die auch ohne Handschlag funktioniert.
Seine Aussage danach: "Wir haben alles zu zweit entschieden. Nur nicht, wer entscheidet, wenn einer von uns fehlt."
Genau dafür ist Einfach Krisenfest da.
Wenn Sie mehr zum Thema Unternehmer-Resilienz wissen möchten – kurze DM genügt.
← Alle Artikel